Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anordnung zur Erstellung der Statistik

. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1. der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und

2. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152

gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über globale Wertschöpfungsketten zu erstellen und zu veröffentlichen.