Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Veröffentlichung im Mitteilungsblatt

. (1) Die Weiterleitung der Wissensbilanz gemäß an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt hinsichtlich der Kennzahlen über die Schnittstelle gemäß und hinsichtlich des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß . Die Wissensbilanz ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.