Übermittlung des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings
. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung des Leistungsberichts sowie bei der Übermittlung des Leistungsvereinbarungs-Monitorings die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Eingabesystem).
(2) Der Leistungsbericht gemäß und das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß sind nach Genehmigung durch den Universitätsrat über das Eingabesystem zu übermitteln.
