Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übermittlung des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings

. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung des Leistungsberichts sowie bei der Übermittlung des Leistungsvereinbarungs-Monitorings die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Eingabesystem).

(2) Der Leistungsbericht gemäß und das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß sind nach Genehmigung durch den Universitätsrat über das Eingabesystem zu übermitteln.