Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenbedarf

. (1) Aufgrund des haben die Universitäten gemäß dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro

1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

1.4 Kosten der Lehre in Euro

1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten

(2) Aufgrund des haben die Universitäten gemäß bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²

2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro

2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß einzuhalten.