Verwaltungsübertretungen
Verstöße gegen die Bestimmungen der und 4 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwaltungsübertretungen
Verstöße gegen die Bestimmungen der und 4 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.