Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigung

Wer auf Grund von Verboten gemäß oder auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß seine Grundstücke oder Anlagen nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist vom Wasserverband Salzburger Becken bzw von dessen jeweiligem Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der und angemessen zu entschädigen.