Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

1. die Errichtung von Bitumenmischanlagen;

2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von

a) Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien,

b) Anlagen zur chemischen oder thermischen Behandlung von Abfällen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung von Abfällen an ihrem Entstehungsort;

3. die Lagerung oder Verwendung von

a) Pestiziden im Sinn der Anlage I, Teil B, Anmerkung 6,

1. Absatz der Trinkwasserverordnung, ausgenommen zur

punktuellen Ampferbekämpfung mit Präparaten ohne Wasserschutzauflagen;

b) Mikroorganismen, ausgenommen Mykorrhizen als Wurzelsymbionten im Rahmen von forstlichen Maßnahmen;

4. die Errichtung von dem Motorsport dienenden Anlagen, Kraftfahrzeug-Teststrecken udgl.