Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Veränderungsanzeige, Auskunftspflicht, Kontrolle

Treten nach Rechtskraft der Abgabenfestsetzung derartige Veränderungen ein, dass die der seinerzeitigen Festsetzung des Wasserleitungsbeitrages zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen acht Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

(2) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 158/1963, LGBl. Nr. 87/2013