Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabenbescheid

(1) Der Wasserleitungsbeitrag ist im Einzelfalle auf Grund dieses Gesetzes vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen und vorzuschreiben.

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen;

b) die gesetzlichen Bestimmungen und die Gemeinderatsbeschlüsse, auf die sich die Vorschreibung stützt;

c) die Höhe des Wasserleitungsbeitrages;

d) die Zahlungsfrist;

e) die Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Höhe der Abgabe ergibt;

f) die Rechtsmittelbelehrung.