Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wassergebührenordnung

Gemeinden, die Wasserleitungsbeiträge im Sinne dieses Gesetzes erheben, haben durch den Gemeinderat eine Wassergebührenordnung zu beschließen, welche – unbeschadet allfälliger Regelungen über Wasserverbrauchsgebühren und Wasserzählergebühren – zu enthalten hat:

1. die Erhebung eines Wasserleitungsbeitrages nach ;

2. die Höhe der vollen Baukosten für die gesamte öffentliche Wasserversorgungsanlage ();

3. die Höhe der hiefür aus Bundes- und Landesmitteln gewährten Darlehen und nicht rückzahlbaren Beiträge sowie der allenfalls angesammelten Wasserleitungsbeiträge ();

4. die Höhe der der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde zu legenden Baukosten nach ;

5. die Gesamtlänge des Rohrnetzes ();

6. die Höhe der aus Z. 4 und 5 errechneten durchschnittlichen Kosten für einen laufenden Meter der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ();

7. die Höhe des Einheitssatzes ();

8. die allfälligen Sondergebühren ().

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016