Wassergebührenordnung
Gemeinden, die Wasserleitungsbeiträge im Sinne dieses Gesetzes erheben, haben durch den Gemeinderat eine Wassergebührenordnung zu beschließen, welche – unbeschadet allfälliger Regelungen über Wasserverbrauchsgebühren und Wasserzählergebühren – zu enthalten hat:
1. die Erhebung eines Wasserleitungsbeitrages nach ;
2. die Höhe der vollen Baukosten für die gesamte öffentliche Wasserversorgungsanlage ();
3. die Höhe der hiefür aus Bundes- und Landesmitteln gewährten Darlehen und nicht rückzahlbaren Beiträge sowie der allenfalls angesammelten Wasserleitungsbeiträge ();
4. die Höhe der der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde zu legenden Baukosten nach ;
5. die Gesamtlänge des Rohrnetzes ();
6. die Höhe der aus Z. 4 und 5 errechneten durchschnittlichen Kosten für einen laufenden Meter der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ();
7. die Höhe des Einheitssatzes ();
8. die allfälligen Sondergebühren ().
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016
