Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu dieser Anlage in bezug auf die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben einlegen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu dieser Anlage in bezug auf die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben einlegen.