Die Wiederausfuhrfrist für die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren richtet sich nach den Bestimmungen der und 6 dieser Anlage.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Wiederausfuhrfrist für die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren richtet sich nach den Bestimmungen der und 6 dieser Anlage.