Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2025

. (1) Hinsichtlich

1. der Festlegung der MAK-Werte im Sinn des ,

2. der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des ,

3. der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und TRK-Werte im Sinn des und 2 W-BedSchG 1998,

4. der Bewertung von Stoffgemischen,

5. der Information der Bediensteten,

6. der Einstufung und Unterteilung krebserzeugender, erbgutverändernder (keimzellmutagener) und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe,

6a. der Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe,

7. des Verbotes der Verwendung bestimmter eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe,

8. der Meldung von eindeutig krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen,

9. der Zur-Verfügung-Stellung, Aufbewahrung und Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung oder Dienstbekleidung,

9a. der Unterweisung,

10. der Luftrückführung,

11. der Sonderbestimmungen für Holzstaub,

12. der Sonderbestimmungen für Asbest,

13. der Durchführung von Grenzwert-Vergleichsmessungen,

14. der Festlegung und Durchführung von Kontrollmessungen,

15. der Überwachung des Konzentrationswertes,

16. der Prüfungen von Absaug- und mechanischen Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und

17. der allgemeinen Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen

finden die Bestimmungen der bis 10b und 11a sowie 12 bis 21, der §§ 22 bis 32 und 34 der Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, und die Anhänge I, III und V dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 Anwendung.

(2) Soweit in den , 6, 8, 11a, 13 bis 14a, 16, 17, 18, 21 bis 27, 27b, 27c, 28 und 30 GKV auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den bis 6, 11a, 13 bis 14a, 22 bis 23, 25 bis 27, 27b, 27e, 28, 29, 31 und 32 GKV enthaltenen Verweise auf die , , und , , , , , , , , , und sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der , 5, 10 und 12, des , , , , , , , , und zu verstehen.

(4) Die Verweise in den §§ 10 bis 10b GKV auf den 4. Abschnitt des ASchG sind als Verweise auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(5) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle () für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.

(6) Anstelle der gemäß erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle () und deren Anschrift zu enthalten.

(7) Soweit in und und 2 GKV auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.

(8) Unter den in und genannten Belegschaftsorganen ist das in § 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, genannte Organ der Personalvertretung zu verstehen.