Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Im Sinn dieser Verordnung sind

1. Schwebstoffe: Staub, Rauch und Nebel;

2. Staub: eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung;

3. Rauch: eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst;

4. Nebel: eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion;

5. Nichtflüchtige Schwebstoffe: Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können;

6. Einatembare Fraktion: der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird;

7. Alveolengängige Fraktion: der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nichtciliierten Luftwege vordringt;

8. Absauggeräte: Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.