Energieeffizienzprogramm
. (1) Energieeffizienzverbesserungen öffentlicher Einrichtungen sind durch ein langfristiges Energieeffizienzprogramm zu bewerten und zu steuern.
(2) Die Öffentlichkeit ist bei der Erstellung und wesentlichen Änderungen des Programms gemäß Abs. 1 einzubinden. Dabei sind insbesondere einschlägige Interessenvertretungen, Agenturen und Vertretungen schutzbedürftiger Gruppen, wie insbesondere die von energiearmen Haushalten, zu konsultieren.
(3) Andere übergeordnete Strategien und Interessen, wie insbesondere die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die Erreichung von Klimazielen, und die Bekämpfung der Energiearmut, sind bei der Bewertung und Steuerung des Programms gemäß Abs. 1 ausreichend zu berücksichtigen.
