Erwerb und Anmietung von unbeweglichem Vermögen
. (1) Öffentliche Einrichtungen haben im Vorfeld des Erwerbs oder der Anmietung von unbeweglichem Vermögen mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz durch die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ () zu beachten. Es sind Gebäude und Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz unter Beachtung der geltenden baurechtlichen Bestimmungen zu erwerben und anzumieten.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 ist der Erwerb und die Anmietung von unbeweglichem Vermögen, wenn diese nachfolgenden Zwecken dient:
1. der Vornahme einer umfassenden Renovierung oder eines Abbruchs;
2. der Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der öffentlichen Einrichtungen oder
3. der Erhaltung offiziell geschützter Gebäude.
(3) Der Auswahlprozess gemäß Abs. 1 und die Anwendung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ sind gemäß zu dokumentieren.
(4) Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 ist mittels Energieausweis zu überprüfen.
