3. Abschnitt
Behörde, Verfahren, Zusammenarbeit und Unterstützung
Behörde
. (1) Die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Vollziehung dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen Bescheide der Behörde aufgrund dieses Gesetzes steht den betroffenen Parteien das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(3) Die Behörde nimmt auf die im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemachten Empfehlungen und Leitlinien der Europäischen Kommission Bedacht, soweit dies für die Auslegung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
