Nutzung von Energieleistungsverträgen und Energiedienstleistungen
. (1) Öffentliche Einrichtungen haben die Nutzung von Energieleistungsverträgen für die Renovierung großer Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, soweit zu gewährleisten, als dies technisch und kosteneffizient durchführbar ist. Bei Renovierungen großer Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 750 m2 ist zu prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen und sonstigen leistungsbasierten Energiedienstleistungen zweckmäßig durchführbar ist.
(2) Öffentliche Einrichtungen können, soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar, Energieleistungsverträge mit erweiterten Energiedienstleistungen, einschließlich Laststeuerung und Speicherung, kombinieren, um die Endenergieeffizienz zu verbessern; erzielte Verbesserungen sind durch kontinuierliche Überwachung oder einen wirksamen Betrieb und Wartung aufrecht zu erhalten.
