Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Beaufsichtigung der Demontage, des Transports und die eventuelle Zwischenlagerung des Schleppliftes kann abweichend von von einer Person gemäß oder von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.

(2) Der Bericht gemäß kann auch von der die Beaufsichtigung gemäß Abs. 1 innehabenden Person erstellt werden.