. (1) Die Beaufsichtigung der Demontage, des Transports und die eventuelle Zwischenlagerung des Schleppliftes kann abweichend von von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.
(2) Der Bericht gemäß kann auch von der die Beaufsichtigung gemäß Abs. 1 innehabenden Person erstellt werden.
