4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Schlepplifte
. Die Bewertung und die Berichtverfassung gemäß über den Zustand aller weiter verwendeten Bauteile kann auch von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 in seinem seilbahnspezifischen Fachgebiet (Maschinenbautechnik, Bautechnik, Elektrotechnik) erfolgen.
