. Die Montage kann, abweichend von , auch von fachkundigem Personal eines Seilbahnunternehmens unter Aufsicht einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Betriebsleiters, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.
Davon unberührt bleibt die Berichtspflicht des im Seilbahnbau tätigen Herstellers oder Unternehmens über die Ergebnisse der Erprobung gemäß .
Der Bericht gemäß kann auch von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erstellt werden.
