Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Form der Informationsübermittlung

. Inhalt und Gliederung der gemäß und 2 übermittelten Daten haben den in der Anlage 1 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen. Abweichend hiervon haben übermittelte Daten gemäß und 2 von inländischen Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hinsichtlich Inhalt und Gliederung den Spezifikationen der Anlage 2 zu entsprechen.