Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldefristen

. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß bis 10 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß vorzulegen.

(1a) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß bis spätestens sieben Monate nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.

(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.

(3) Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.

(4) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.