Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jahresmeldungen

. Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:

1. die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen;

2. einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten;

3. Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung;

4. Angaben zu Gewinn- und Verlustquellen aus dem versicherungstechnischen Ergebnis;

5. Ermittlung der Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen;

6. Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung;

7. statistische Daten gemäß Abschnitt 4 der Anlage 1 oder sofern es sich um eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens handelt, gemäß Abschnitt 4 der Anlage 2;

8. Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zur Rechtsträgerkennung (LEI), EIOPA-BoS-2021/456;

9. Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

10. Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß ;

11. Angaben zu Sensitivitäten.

Beachte: Z 8, 10, 11: zum Bezugszeitraum vgl.