Neuwahlen
. Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Neuwahlen
. Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.