Anzahl der Vertrauenspersonen und Stellvertreter
. Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen
1. mit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
2. mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.
