Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzahl der Vertrauenspersonen und Stellvertreter

. Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen

1. mit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,

2. mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.