Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abberufung

. (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung einer Vertrauensperson oder eines Stellvertreters () sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Stimmzettel auf „ja“ oder „nein“ zu lauten haben.

(2) Für die Abberufung einer Vertrauensperson (Stellvertreters) ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vertrauensperson (Stellvertreter) in ihrer Funktion bestätigt.