Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Risikovorsorge

(1) Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikovorsorgen gebildet werden. Diese Risikovorsorge ist im Voranschlag zu planen und darüber hinaus im mittelfristigen Finanzplan gemäß , oder vorzusehen.

(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen und die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.