Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldepflicht

Die Gemeinden haben die zu Beginn des Jahres ermittelten Werte der Haftungen spätestens bis 31. März des Jahres sowie die Übernahme von Haftungen während des Jahres der Landesregierung in elektronischer Form durch ein vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestelltes Formular zu melden.