Bewertungszeitpunkt
(1) Bestehende Haftungen sind am Beginn eines jeden Jahres zu bewerten. Dabei ist der zu diesem Zeitpunkt aushaftende Betrag, für den gehaftet wird, mit dem im angeführten Risikofaktor zu vervielfachen.
(2) Haftungen, die während des Jahres übernommen werden, sind zum Zeitpunkt der Übernahme zu bewerten.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 ermittelten Werte gelten für das gesamte Jahr.
