Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinn des für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliche Sachen anerkannt, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinn des für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliche Sachen anerkannt, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war.