(1) Wird die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung im anderen Vertragsstaat geltend gemacht, so darf nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen des vorliegen und ob nicht einer der in den und 5 Abs. 2 genannten Versagungsgründe gegeben ist. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht geprüft werden.
(2) Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtes des Entscheidungsstaates an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund derer das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat.
