Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates sind im Gebiet des anderen anzuerkennen, wenn

1. die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig ist und

2. das Titelgericht nach den Artikeln 6 bis 9 des Abkommens zuständig war.