Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Rohre, durch die Wasser oder Wasserdampf in Teile der Herstellungsanlage eingeleitet wird, müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die ein selbsttätiges Ableiten von Alkohol verhindern. Ausgenommen hievon sind Dampfrohre bei Rohbrenngeräten, die unmittelbar in die Maische führen.