. Sicherungsmaßnahmen sind solche, die die Entnahme von Alkohol aus Vorrichtungen, Geräten, Gefäßen, Rohren oder Räumen erschweren oder verhindern, daß die Entnahme von Alkohol verhehlt werden kann. Einfache Brenngeräte gemäß § 59 und Vorrichtungen gemäß § 85 des Alkoholsteuergesetzes mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter sind in einer nicht nur vorübergehend betriebslosen Zeit zu sichern.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 40/1995
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 28 Abs. 7, 59 und 85 bis 87 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, wird verordnet:
Anmerkung
Art. 10 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 579/2020 lautet: „Im Titel der Verordnung wird das Wort „verschlußsichere“ durch das Wort „verschlusssichere“ ersetzt und das Wort „Alkohol Steuer – und Monopolgesetzes 1995“ durch das Wort „Alkoholsteuergesetzes“.“. Der zweite zu ersetzende Teil lautet jedoch: „Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995“. Die Ersetzung wurde dennoch durchgeführt.
. (1) Eine Herstellungsanlage ist verschlusssicher einzurichten durch
1. Anlegen von einfachen Verschlüssen (Plomben) an lösbaren Verbindungen,
2. Anbringen von Siegelmasse mit Siegelabdruck an markanten Teilen,
3. Anlegen von einfach gesicherten Kappen über lösbaren Verbindungen oder einzelnen Teilen,
4. Anlegen von eng anliegenden Stahlbändern an den Flanschen oder
5. Raumsicherung.
(2) Bei Flanschenkränzen von Kolonnengeräten genügt die Sicherung einzelner lösbarer Verbindungen. Dichtungen dürfen nur so dimensioniert sein, daß die Funktion der Vorrichtung im betriebsnotwendigen Umfang gegeben ist.
. Eine Raumsicherung ist durch
1. Abgrenzen mittels gesicherten Glas- oder Gitterwänden oder
2. Sicherung aller Zugänge und Öffnungen eines Raumes vorzunehmen.
. (1) Sicherungsmaßnahmen sind so vorzunehmen, daß die ordnungsgemäße Bedienung der Herstellungsanlage nicht behindert wird.
(2) Maischevorwärmer sind wie Brenngeräte zu behandeln.
(3) Die in Gefäße führenden Alkoholleitungen müssen in oberen Wandungen der Gefäße enden. Rohre, durch die Alkohol in das Feinbrenngerät geleitet wird, müssen so ausgestattet sein, daß weder Alkohol noch alkoholhaltige Dämpfe abgezogen werden können.
. (1) Die äußeren Wandungen der Geräte, Gefäße und Rohre einer Herstellungsanlage müssen unverletzt und unbeschichtet sein. Die Teile der Herstellungsanlage sind durch Hartlöten, Schweißen, Nieten oder Verschraubungen zu verbinden. Löt- und Schweißnähte müssen glatt und eben sein.
(2) Das Feinbrenngerät und alle Gefäße müssen von innen zu besichtigen sein.
. (1) Geräte, Gefäße und Rohre müssen so aufgestellt oder angebracht sein, daß sie sich an allen Stellen, die nicht unmittelbar in Verbindung stehen, besichtigen lassen. Als Unterlagen für die Aufstellung von Geräten und Gefäßen sind Profileisen oder eiserne Füße so zu verwenden, daß der Boden der Herstellungsanlage bis auf die Auflageflächen besichtigt werden kann. Ausgenommen hievon sind eingemauerte Rohbrenngeräte und auf gemauerten Sockeln stehende Maischesäulen.
(2) Bei Rohren muß eine Besichtigung auch dann möglich sein, wenn diese durch Mauern, Fußböden oder dergleichen geführt werden. Werden die in Abs. 1 genannten Vorrichtungen in Mauerwerk oder dergleichen eingebettet, ist dies unter amtlicher Überwachung durchzuführen.
(3) Gehen Rohre oder Vorrichtungen, in welchen Alkohol oder alkoholhaltige Dämpfe geleitet werden, durch andere Teile der Herstellungsanlage so hindurch, ohne in diesen besichtigt werden zu können, sind diese Teile zu sichern.
. Lutterrückstände sind in die öffentliche Kanalisation oder in eine Lutterrückständegrube so abzuleiten, daß eine Entnahme von Alkohol ohne Verletzung von Sicherungsmaßnahmen nicht möglich ist.
. (1) Rohre sind der Durchführung eines ordentlichen Betriebes entsprechend zu dimensionieren. Sie sind so einzurichten, daß der Ablauf des Alkohol gewährleistet ist und sie entlüftet werden können. Das zum Spirituskontrollmeßapparat oder Sammelgefäß führende Rohr darf mit keiner Absperrvorrichtung versehen sein.
(2) Entlüftungsrohre sind mit Stauungsanzeigern, die eine Farbstofftablette enthalten, auszustatten, um ein Austreten von Alkohol bei einer Stauung feststellbar zu machen.
(3) An Brenngeräten können Über- und Unterdruckventile angebracht werden.
. Rohre, durch die Wasser oder Wasserdampf in Teile der Herstellungsanlage eingeleitet wird, müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die ein selbsttätiges Ableiten von Alkohol verhindern. Ausgenommen hievon sind Dampfrohre bei Rohbrenngeräten, die unmittelbar in die Maische führen.
Maßnahmen, die der amtlichen Aufsicht und der Betriebssicherheit der Anlage dienen
. An Sammelgefäßen sind Vorrichtungen zur Probenentnahme oder Probenmeßhähne anzubringen. Derartige Vorrichtungen, können auch an anderen Stellen der Herstellungsanlage angebracht werden.
. Am Rohbrenngerät kann ein Schau- oder Standglas angebracht werden. Das Feinbrenngerät ist mit einer derartigen Einrichtung auszustatten. Das Zollamt Österreich kann besondere Schutzmaßnahmen gegen Bruch anordnen. Für die Gläser sind Ersatzstücke bereitzuhalten.
. (1) Die Gefäße einer Herstellungsanlage müssen sich restlos entleeren lassen.
(2) Die Lutterleitung ist nach der Feinbrennblase sackartig zu führen und kann mit einem Schauglas versehen sein.
(3) Zur Überprüfung des Alkoholgehaltes und der Temperatur des Alkohols, ist eine Alkoholvorlage in die Anlage einzubauen.
. Brenngeräte dürfen mit leicht abnehmbaren, wärmedämmenden Materialien umgeben sein.
. In Verschlußbrennereien sind an Destillationskolonnen Temperaturmeßgeräte zur Überwachung der austretenden Flüssigkeiten, an Destillationskolonnen, die ausschließlich der Reinigung dienen, gesicherte Fernschreibethermometer zur Überwachung des Lutterwassers anzubringen.
. Angelegte Sicherungen dürfen nur durch das Zollamt Österreich entfernt werden. Ist zum Zeitpunkt des Beginns eines angemeldeten Brennverfahrens das Brenngerät gesichert, kann der Betriebsleiter nach Vermerk im Betriebsbuch die Sicherung, die die Inbetriebnahme des Gerätes verhindert, entfernen. Treten während eines Herstellungsverfahrens Gebrechen auf, so können im Einvernehmen mit dem Zollamt Österreich zur Durchführung von Reparaturen Plomben selbständig entfernt werden. Austretender Alkohol ist aufzufangen und zur Alkoholfeststellung vorzuführen.
. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.
(2) und , jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 579/2020kundgemacht am 18.12.2020
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 579/2020
FORG-Anpassungsverordnung
BGBl. II Nr. 579/2020 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. Nr. 40/1995 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.2021, 19.12.2020, 01.01.1995
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
