Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die äußeren Wandungen der Geräte, Gefäße und Rohre einer Herstellungsanlage müssen unverletzt und unbeschichtet sein. Die Teile der Herstellungsanlage sind durch Hartlöten, Schweißen, Nieten oder Verschraubungen zu verbinden. Löt- und Schweißnähte müssen glatt und eben sein.

(2) Das Feinbrenngerät und alle Gefäße müssen von innen zu besichtigen sein.