Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Darstellung des Verteilernetzes

. Die Darstellung des Verteilernetzes hat jedenfalls zu umfassen:

1. geeignete graphische Veranschaulichungen, die zumindest die Netzebenen 1 bis 5 umfassen, zumindest alle Umspannwerke im Netzgebiet entsprechend kennzeichnen und geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb gemäß ausweisen,

2. Angaben zu System- und Trassenlängen, differenziert nach Freileitungen und Kabel sowie nach Spannungsebenen,

3. die Anzahl der Transformatorstationen, Umspann- und Schaltwerke sowie der Umspanner und deren Gesamtleistung, differenziert nach Spannungsebenen,

4. die Anzahl der Bezugszählpunkte und deren Jahresbezug nach Netzbenutzerkategorien, Größenklassen und Netzebenen,

5. die Anzahl aller geschlossenen Verteilernetze und die gesamte Anschlussleistung aller geschlossenen Verteilernetze im jeweiligen Konzessionsgebiet und

6. die Anzahl der Direktleitungen im jeweiligen Konzessionsgebiet.