Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen

Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb

(Anm.: tritt mit 1.1.2027 in Kraft)