Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

Wer den Bestimmungen der bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür gemäß § 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Tierseuchengesetzes bestraft.