Strafbestimmungen
Wer den Bestimmungen der bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür gemäß § 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Tierseuchengesetzes bestraft.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Strafbestimmungen
Wer den Bestimmungen der bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür gemäß § 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Tierseuchengesetzes bestraft.