(1) Als Einstreumaterial in Handelsstallungen dürfen nur Sägespäne (Sägemehl) verwendet werden.
(2) Das Anlegen einer Dauerstreumatte ist verboten.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Als Einstreumaterial in Handelsstallungen dürfen nur Sägespäne (Sägemehl) verwendet werden.
(2) Das Anlegen einer Dauerstreumatte ist verboten.