Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Als Einstreumaterial in Handelsstallungen dürfen nur Sägespäne (Sägemehl) verwendet werden.

(2) Das Anlegen einer Dauerstreumatte ist verboten.