Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 8 der Verordnung LGBl. Nr. 33/1958 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder im Land Salzburg bleiben unberührt.