(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 8 der Verordnung LGBl. Nr. 33/1958 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder im Land Salzburg bleiben unberührt.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 8 der Verordnung LGBl. Nr. 33/1958 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder im Land Salzburg bleiben unberührt.