Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Alle Handelsstallungen im Land Salzburg sind vor jeder Neueinstellung von Rindern aus Transporten einer gründlichen Reinigung und Desinfektion nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 24 des Tierseuchengesetzes zu unterziehen.