Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

III. ABSCHNITT.

Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.

.

Will ein Angehöriger des einen Staates im anderen Staate heiraten, so leitet der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des Eheschließungsstaates den Antrag des Verlobten auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses an den zuständigen Zivilstandsbeamten / Standesbeamten des Heimatstaates weiter. Er fügt dem Antrag die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgezählten Urkunden für beide Verlobte bei.