Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des Heimatstaates übersendet das Ehefähigkeitszeugnis dem Zivilstandsbeamten / Standesbeamten des Eheschließungsstaates. Die vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den Antrag behält der Standesbeamte /Zivilstandsbeamte zurück.

(2) Hindernisse gegen die Ausstellung des Zeugnisses sind mitzuteilen.