Eigener Wirkungsbereich
Die Festsetzung und Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich
Die Festsetzung und Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.