Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Ertrag

Die Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der nach zur Einhebung der Verwaltungsabgabe zuständigen Behörde zu tragen hat. Die von Behörden eines Gemeindeverbandes einzuhebenden Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben fließen jener Gemeinde zu, die bei Nichtbestehen des Gemeindeverbandes die Amtshandlung () vorzunehmen hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018