*) Ertrag
Die Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der nach zur Einhebung der Verwaltungsabgabe zuständigen Behörde zu tragen hat. Die von Behörden eines Gemeindeverbandes einzuhebenden Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben fließen jener Gemeinde zu, die bei Nichtbestehen des Gemeindeverbandes die Amtshandlung () vorzunehmen hätte.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
