(1) Die vollständige Bezahlung der in genannten Globalsumme hat schuldbefreiende Wirkung für die Volksrepublik Polen sowie für polnische physische und juristische Personen gegenüber der Republik Österreich und den in angeführten österreichischen physischen und juristischen Personen hinsichtlich der unter fallenden Ansprüche. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird die Republik Österreich Ansprüche von Personen, die in genannt sind, als endgültig erledigt betrachten.
(2) Die Republik Österreich wird gegenüber der Volksrepublik Polen keine Ansprüche mehr vertreten oder unterstützen, die durch und 2 dieses Vertrages geregelt sind.
