Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Volksrepublik Polen betrachtet ihrerseits sowohl Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art als auch Ansprüche polnischer physischer und juristischer Personen, die mit den in genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Zusammenhang stehen, als endgültig geregelt.