Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Globalentschädigung, welche die Volksrepublik Polen für die in bezeichneten Vermögenschaften, Rechte und Interessen bezahlt, wird in der Höhe von einundsiebzig Millionen fünfhunderttausend österreichischen Schilling festgesetzt.