Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ZWEITER ABSCHNITT

Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren

(1) Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes gelten entsprechend für das Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren einschließlich der nachfolgenden vereinbarten Überwachung des Schuldners durch einen Sachwalter und der Entscheidungen des Ausgleichs- (Vergleichs-)gerichts nach Bestätigung des Ausgleichs (Vergleichs) über die mutmaßliche Höhe einer bestrittenen Forderung oder des Ausfalls einer teilweise gedeckten Forderung. Für die besonders angeordneten Verfügungsbeschränkungen, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Ausgleichs-(Vergleichs-)gericht seinen Sitz hat, bekanntzumachen sind, gelten dabei die und 6 entsprechend.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten auch für das Verhältnis von Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren zueinander.